[go: up one dir, main page]
More Web Proxy on the site http://driver.im/
Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt f�r Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung �ber die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierb�rse (B�rsenzulassungs-Verordnung - B�rsZulV)
§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten

(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben.
(2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.