Address
:
[go:
up one dir
,
main page
]
Include Form
Remove Scripts
Accept Cookies
Show Images
Show Referer
Rotate13
Base64
Strip Meta
Strip Title
Session Cookies
More Web Proxy on the site http://driver.im/
zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 362
Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular