Grundgesetz
III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) 1Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Rechtsprechung zu Art. 45a GG
14 Entscheidungen zu Art. 45a GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer ...
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der ...
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines ...
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer ...
- BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur ...
- BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11
Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der ...
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg
- BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08
Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches ...
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
Neue Heimat
Art. 45a GG in Nachschlagewerken
- Art. 45a GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Untersuchungsausschuss
Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 45a GG:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 34 (Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss) (zu Art. 45a II)